Vorarlberg Netz

Veröffentlichungen der Vorarlberger Energienetze GmbH

gemäß EnWG, StromNEV und StromNZV für das Jahr 2023

Gesetzliche Veröffentlichungspflichten

§ 10 StromNEV und § 13 StromNZV

Durchschnittsverluste je Netz- oder Umspannebene sowie Preis der Jahresmehr- und Mindermengen

§ 23c Abs. 3 EnWG

Jahreshöchstlast und Lastverlauf, Netzverluste und Bezug aus der vorgelagerten Netzebene

§ 23c Abs. 1 EnWG

Stromkreislängen, installierte Leistung der Umspannebenen, entnommene Jahresarbeit, Anzahl der Entnahmestellen, Einwohnerzahl im Netzgebiet, versorgte und geographische Fläche des Netzgebietes

Grundversorgung

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 EnWG derjenige Energielieferant, der in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert.

Der Grundversorger ist verpflichtet, jeden Haushaltskunden in diesem Netzgebiet zu veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu versorgen.

Haushaltskunden in diesem Sinne sind Kunden, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen (Definition nach § 3 Nr. 22 EnWG).

Netzbetreiber sind verpflichtet, den Grundversorger alle drei Jahre zum 01. Juli, erstmals im Jahre 2006, festzustellen und das Ergebnis im Internet zu veröffentlichen.

Die Grundversorgungspflicht umfasst auch die Ersatzversorgung für die Fälle bzw. Zeiträume, in denen der Energiebezug einer Kundenanlage keinem Liefervertrag oder der Lieferung eines Energielieferanten zugeordnet werden kann (§ 38 EnWG).

 

Veröffentlichung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG

 

Grundversorger im Netzgebiet der Vorarlberger Energienetze GmbH, Betriebsstelle Lindenberg

Die Vorarlberger Energienetze GmbH, Betriebsstelle Lindenberg, stellt als Verteilernetzbetreiber gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG fest, dass in ihrem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung

keine

Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert wurden und somit kein Grundversorger festzustellen ist.

Diese Feststellung wurde dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mitgeteilt.